Satzung

Satzung der gemeinnützigen Körperschaft
Internationales Hahnemannzentrum Torgau e.V.

Satzung in der Fassung vom 31.5.2021

§ 1 Name und Sitz
1.1 Der am 4. Juli 2014 in Torgau gegründete Verein „Internationales Hahnemannzentrum Torgau“ soll als rechtsfähig eingetragener Verein beim Amtsgericht Torgau in das Vereinsregister eingetragen werden. Der neugegründete Verein soll vom Finanzamt Oschatz die vorläufige Freistellung über die Steuerbegünstigungen einer gemeinnützigen Körperschaft erhalten. Die Rechte einer juristischen Person (Körperschaft) erhält der Verein mit der Eintragung in das Vereinsregister. Er wird die Abkürzung „e.V.“ im Vereinsnamen kenntlich tragen.
1.2 Sitz des Vereins ist seit 1. November 2020 Meißen.

§ 2 Zweck des Vereins
2.1 Das Internationale Hahnemannzentrum Torgau e.V. hat das Ziel, das Wirken von Christian Friedrich Samuel Hahnemann in der öffentlichen Wahrnehmung zu stärken sowie das Andenken Hahnemanns zu bewahren.
2.2 Der Verein pflegt das von Dr. Samuel Hahnemann hinterlassene intellektuelle, also geistige Erbe. Dies geschieht insbesondere in Form hochwertiger Dauer- sowie einiger thematischer Sonderausstellungen. Dazu gehören der internationale Austausch von Archivgut sowie die Forschung zu Themen mit Bezug zu Hahnemann und der Homöopathie.
2.3 Der Verein ist Träger eines Zentrums, das verschiedenen Personengruppen zum Austausch über die Idee „Homöopathie als Entwicklungskraft“ und zur Geschichte der Homöopathie zur Verfügung steht. Er wirkt damit mit der von Dr. Hahnemann entwickelten Methodik der Homöopathie auf das gesellschaftliche Umfeld. Durch direkte Ansprache, Publikationen, Tourismus und Veranstaltungen verbindet das Internationale Hahnemannzentrum die verschiedensten Interessen der Bewohner Meißens, des internationalen Tourismus, der Laien und Homöopathen über die Grenzen hinaus und betont die besondere Stellung von Dr. Samuel Hahnemann in der Medizingeschichte und in der Meißener Stadtgeschichte.
2.4 Der Verein fördert die Entwicklung einer Bibliothek rund um das geistige Erbe Hahnemanns. Die umfangreiche Bibliothek dient dem Informationsaustausch. Sie steht für Schulungszwecke der Öffentlichkeit zur Verfügung. Kontakte zu anderen nationalen und internationalen Vereinigungen, insbesondere im Bereich des Bibliothekswesens und verwandter Gebiete, der Austausch von Erfahrungen und die Zusammenarbeit auf nationaler und internationaler Ebene werden ausgebaut.
2.5 Sammlung, Auswertung und Forschung aller historisch relevanten Informationen der Homöopathiegeschichte auf Landes-, Bundes-, europäischer und internationaler Ebene.
2.6 Ausbau von Kontakten und Informationsaustausch mit nationalen und internationalen Interessenvertretungen der für die unter Punkt 1-5 relevanten Vereine, Einrichtungen, Institutionen und Personen.

§ 3 Mittel des Vereins
3.1 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Das Vermögen des Vereins ist an diese Zwecke gebunden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.2 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.3 Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaft (aktive und passive Mitglieder)
4.1 Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein in seiner Arbeit gemäß § 2 unterstützen und fördern möchte. Eine aktive oder passive Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt und vom Vorstand des Vereins entschieden.
4.2 Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern bzw. Fördermitgliedern.
4.3 Aktiven Mitgliedern stehen im Gegensatz zu Fördermitgliedern Rechte nach § 8 zu. Die fördernden Mitglieder sind von der Teilnahme an den Mitgliederversammlungen befreit und besitzen kein Stimmrecht.
4.4 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder automatisch nach § 5 (4).
4.5 Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied bis zum 1. Oktober des Jahres schriftlich kündigt.
4.6 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet.
4.7 Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
4.8 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss durch den Vorstand aus schwerwiegendem Grund. Auszuschließen sind Mitglieder, die trotz wiederholter Mahnungen unbegründet mit den Beiträgen zweier aufeinanderfolgender Jahre im Rückstand geblieben sind. Die Streichung darf erst vom Vorstand beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die mögliche Streichung angekündigt wurde. Der Beschluss über die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
5.1 Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
5.2 Über die Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
5.3 Der Beitrag ist zum 1. März eines jeden Geschäftsjahres fällig.
5.4 Kommt ein Mitglied seiner Beitragspflicht auch nach zweimaliger schriftlicher Ermahnung nicht nach, kann die Mitgliedschaft automatisch gekündigt werden.
5.6 Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Teil aus dem Vereinsvermögen. Bereits für ein Kalenderjahr geleistete Beiträge können nicht zurückerstattet werden.

§ 6 Organe
6.1 Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung,
2. Der Vorstand.
Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Mitgliedern, die Vorstandsmitglieder geben sich eine Geschäftsordnung und wählen aus ihrem Kreis einen Vorsitzenden. Wenn 2/3 der Mitgliederversammlung dies auf Antrag wünschen, darf der Vorsitzende des Vorstandes auch von der Mitgliederhauptversammlung gewählt werden.

§ 7 Ordentliche Mitgliederversammlung
7.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand vorbereitet, einberufen und geleitet. Die Einladung ergeht unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 4 Wochen vor Beginn der Jahreshauptversammlung per Brief (Post) sowie außerdem durch Mitteilung auf der Vereinshomepage. Die Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung.
7.2 Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und einen Rechnungsprüfer für die Dauer einer Wahlzeit. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und den Bericht des Rechnungsprüfers entgegen. Sie beschließt über die von den ordentlichen Mitgliedern gemäß § 13 eingereichten Anträge, ferner über die Entlastung des Vorstandes.
7.3 Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das die Beschlüsse im Wortlaut festhält. Es ist vom Vorsitzenden des Vorstandes oder von seinem Stellvertreter und vom eventuell gewählten Protokollanten zu unterzeichnen und den Mitgliedern auf Wunsch zur Kenntnis zu bringen bzw. zuzustellen.
7.4 Der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
8.1 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn wenigstens 30% der Mitglieder dies mit Begründung beantragen. Der Vorstand ist sodann verpflichtet, die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten nach Einbringung des Antrages unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
8.2 Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auch auf Vorschlag des Vorstandes einberufen werden.
8.3 In beiden Fällen können die Versammlungen auch außerhalb des Sitzes des Vereins stattfinden.
8.4 Die Einberufung geschieht durch Veröffentlichung per Brief (Post) sowie außerdem durch Mitteilung auf der Vereinshomepage. Es ist eine Einberufungsfrist von mindestens 4 Wochen einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung.
8.5 Für die Anfertigung und Unterzeichnung des Protokolls sowie für den zu erstattenden Bericht gelten die in § 7.3 festgelegten Bestimmungen.
8.6 Der außerordentlichen Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.

§ 9 Vorstand und Geschäftsführung
9.1 Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1) 1. Vorsitzender, 2) 2. Vorsitzender, 3) Schatzmeister, 4) Organisation und Zusammenarbeit
9.2 Der Verein wird durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
9.3 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann zu diesem Zweck einen Geschäftsführer bestellen. Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Mit der turnusgemäßen Neuwahl des Vorstandes endet die Amtszeit des bisherigen Vorstandes.
9.4 Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse werden protokolliert und von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern unterschrieben.
9.5 Der Vorstand haftet nur mit dem Vereinsvermögen bei grober Fahrlässigkeit. Der Vorstand haftet nicht bei leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit.
9.6 Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung, in der u.a. für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden seine Stellvertretung geregelt ist, geben.
9.7 Der Vorstand kann in dringenden Fällen im schriftlichen Umlaufverfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen, auch per E-Mail oder Fax.
9.8 Über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist Buch zu führen und der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht über die Abrechnung und die Vermögenslage zu erstatten. Die Buchführung wird durch einen von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer auf der Basis der Zahlen des Jahresabschlusses geprüft.
9.9 Der Gesamtvorstand kann die Berufung eines Geschäftsführers nach § 30 BGB bestimmen.
9.10 Der Geschäftsführer hat folgende Aufgaben:
Führen der Alltagsgeschäfte, insbesondere Besetzen der Geschäftsstelle,
– das Einwerben von Spenden und Zuwendungen,
– die Planung und Organisation von Veranstaltungen des Vereins,
– die Planung und Organisation von Publikationen des Vereins,
– die Verwaltung der Finanzen, soweit sie für das Führen der Alltagsgeschäfte notwendig sind,
– den Betrieb und die Verwaltung des Hauses Pfarrstraße 3, soweit es dem Verein zur Nutzung übergeben wird.
9.11 Der Vorstand und der Geschäftsführer sind für die Spendenwerbung und für das Aufbringen der erforderlichen Mittel verantwortlich.
9.12 Der Geschäftsführer übt eine hauptberufliche Tätigkeit aus. Ihm kann Generalvollmacht erteilt werden.

§ 10 Wahlen zum Vorstand
10.1 Die ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 3 Jahre; Wiederwahl ist möglich.
10.2 Die Wahl erfolgt nach einer vom amtierenden Vorstand vorzulegenden Vorschlagsliste. In die Vorschlagsliste sind die Vorschläge des Vorstandes und die Vorschläge der Mitglieder aufzunehmen. Vorschläge aus dem Kreis der Mitglieder müssen 2 Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung der Geschäftsstelle vorliegen.
10.3 Die Vorgeschlagenen müssen vor der Wahl ihre Zustimmung zur Übernahme des Wahlamtes erklärt haben.
10.4 Die Wahl ist mit einfacher Mehrheit zu regeln. Auf Wunsch einer 2/3-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder kann eine geheime Wahl mit Stimmzetteln erfolgen.
10.5 Sollte ein Mitglied des Vorstandes sein Mandat niederlegen oder aus gewichtigem Grund nicht mehr erfüllen können, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit ein anderes ordentliches Mitglied in den Vorstand nachberufen. Er hat darüber die ordentlichen Mitglieder unverzüglich zu informieren. Sollten mehr als 1/3 der Vorstandsmitglieder nachberufen werden müssen, sind Neuwahlen anzusetzen.
10.6 Möglichkeit der Briefwahl
10.6a Für den Fall einer nicht beschlussfähigen Mitgliederversammlung (d.h. unzureichende Anzahl von Mitgliedern auf der Versammlung) oder bei Verhinderung aktiver Mitglieder (z.B. Wohnsitz im Ausland) hat der Vorstand die Möglichkeit, die Wahl des neuen Vorstandes für die entsprechenden verhinderten aktiven Mitglieder durch Briefwahl vorzuschlagen und durchführen zu lassen.
Mit der Ankündigung der Wahl schlägt der Vorstand die Kandidaten für den neuen Vorstand vor und macht auf die Möglichkeit, Briefwahl zu beantragen aufmerksam. Weitere Vorschläge können durch die Mitglieder schriftlich auf dem Postweg oder per E-Mail beim Schriftführer eingereicht werden. Der Schriftführer leitet diese Vorschläge schriftlich oder per E-Mail an die aktiven Mitglieder und den Vorstand weiter. Wer Briefwahl beantragen möchte, muss sich innerhalb von 7 Tagen schriftlich beim Wahlleiter erklären (E-Mail oder Postweg).
Vier Wochen nach der Ankündigung der Briefwahl wird die Wahlliste (Kandidatenliste) geschlossen. Der Wahlleiter bestätigt die Wahlliste. Der Vorsitzende schickt die Wahlliste den Mitgliedern schriftlich auf dem Postweg zu. Gleichzeitig wird an die aktiven Mitglieder, die Briefwahl beantragt haben, ein Wahlzettel verschickt mit frankiertem Rückumschlag, der an den Wahlleiter adressiert ist. Eine Frist für die Rücksendung sollte bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung gesetzt sein. Das Ergebnis der Briefwahl wird vom Wahlleiter festgestellt und dem Vorstand in der Hauptversammlung, nach dem dortigen Wahlvorgang mitgeteilt und findet bei der Stimmenauszählung Berücksichtigung.
Es wird vom Wahlleiter, dem Vorsitzenden des alten Vorstandes und dem Schriftführer unterschrieben. Das Ergebnis der Briefwahl sowie der Versammlungswahl wird vom Vorsitzenden des alten Vorstandes den Mitgliedern auf der Hauptversammlung und anschließend auf dem Postweg oder per E-Mail mitgeteilt.
10.6b Entlastung des alten Vorstandes
Vier Wochen vor dem Wahltermin (zeitgleich und in gleicher Postsendung mit der Wahlliste) versendet der Vorstand auf dem Postweg einen Rechenschaftsbericht über die in der vergangenen Wahlperiode geleistete Arbeit an die Briefwahl-Mitglieder. Mit dieser Postsendung wird ein Formular verschickt, auf dem die Mitglieder dem Rechenschaftsbericht zustimmen (= Entlastung des Vorstandes) oder den Rechenschaftsbericht, gegebenenfalls mit Begründung, ablehnen können. Dieses Formular wird mit dem Wahlzettel durch die Mitglieder an den Wahlleiter geschickt. Dieser leitet es an den Vorsitzenden weiter. Der Vorsitzende des alten Vorstandes teilt das Ergebnis dieser Abstimmung den Mitgliedern auf dem Postweg oder per E-Mail mit.
10.6c Kassenbericht
Vier Wochen vor dem Wahltermin (zeitgleich und in gleicher Postsendung mit der Wahlliste) versendet der Schatzmeister auf dem Postweg einen Kassenbericht für den Zeitraum der vergangenen Wahlperiode an die Briefwahl-Mitglieder. Mit dieser Postsendung wird ein Formular verschickt, auf dem die Mitglieder dem Kassenbericht zustimmen (= Entlastung des Schatzmeisters) oder den Kassenbericht, gegebenenfalls mit Begründung, ablehnen können. Dieses Formular wird mit dem Wahlzettel durch die Mitglieder an den Wahlleiter geschickt. Dieser leitet es an den Vorsitzenden weiter.

§ 11 Mehrheiten
11.1 Die Organe des Vereins beschließen mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Stimmgleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
11.2 Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden aktiven Mitglieder. Für den Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden aktiven Mitglieder erforderlich.
11.3 Beschlüsse und Protokolle erhalten 6 Wochen nach ihrer Bekanntgabe endgültige Rechtswirksamkeit, wenn nicht innerhalb dieser Frist von einem aktiven Mitglied in Schriftform Widerspruch beim Vorstand eingelegt wird.

§ 12 Geschäftsstelle
12.1 Die Geschäftsstelle des Vereins ist im Auftrag des Vorstandes tätig. Sie unterstützt die Arbeit des Vorstandes.
12.2 Der Geschäftsführer regelt die Tätigkeit der Geschäftsstelle.

§ 13 Anträge der aktiven Mitglieder
13.1 Anträge der aktiven Mitglieder müssen mindestens 2 Wochen vor Beginn einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle vorliegen.
13.2 Die Anträge müssen eine Begründung enthalten.

§ 14 Auflösung des Vereins, Liquidation
14.1 Wird der Verein aufgelöst oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins unentgeltlich an das Institut für Geschichte der Medizin der Robert Bosch Stiftung Stuttgart. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder auf Rückerstattung von Beiträgen und Spenden.
14.2 Die Auflösung kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
14.3 Der Vorstand führt die Liquidation durch, es sei denn, die Mitgliederversammlung wählt auf Antrag einen oder mehrere Liquidatoren. Der jeweilige Liquidator hat die Anmeldungen zum Vereinsregister beim Amtsgericht Torgau vorzunehmen.

§ 15 Vereinsjahr
15.1 Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16 Rechtskraft
16.1 Beschlossen im Rahmen der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 21.11.2014 in Torgau

§ 17 Schlussklausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall tritt an Stelle der rechtsunwirksamen Bestimmung die gesetzlich wirksame Bestimmung gemäß den Vorschriften des BGB.

Meißen, den 31.5.2021

– gez.: Die anwesenden Mitglieder –