Internationales Homöopathiekolleg e.V. Torgau
Gemeinnützige Körperschaft
Satzung in der Fassung vom 27.08.2010
§ 1 Name und Sitz
1.1 Der am 30. August 2003 in Torgau gegründete Verein "Internationales Homöopathiekolleg Torgau" soll als rechtsfähig eingetragener Verein beim Amtsgericht Torgau in das Vereinsregister eingetragen werden. Der neugegründete Verein erhielt vom Finanzamt Oschatz die vorläufige Freistellung über die Steuerbegünstigungen einer gemeinnützigen Körperschaft. Die Rechte einer juristischen Person (Körperschaft) erhält der Verein mit der Eintragung in das Vereinsregister. Er wird die Abkürzung "e.V." im Vereinsnamen kenntlich tragen.
1.2 Sitz des Vereins ist Torgau.
§ 2 Zweck und Ziele
2.1 Der Verein "Internationales Homöopathiekolleg e.V. Torgau" dient der Etablierung und Verbreitung der homöopathischen Heilkunst. Der Verein fördert wissenschaftliche Forschung, den Austausch unter Fachleuten und die öffentliche Verbreitung der homöopathischen Wissenschaft.
2.2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Ziele des Vereins (2.3) dienen uneingeschränkt der Allgemeinheit. Der Verein ist unabhängig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, im Besonderen wissenschaftliche Zwecke.
2.3 Zur Erreichung der Ziele tragen bei: die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung und alle Organe des Vereins. Ziele sind insbesondere der Erwerb und die denkmalschutzgerechte Restaurierung des "Samuel-Hahnemann-Hauses" in der Pfarrstraße 3 in Torgau, sowie die Errichtung einer homöopathischen Therapie-, Lehr- und Forschungsstätte in diesem Haus.
2.4 Der Verein ist eine Einrichtung internationalen Charakters, der mit allen homöopathischen Lehr- und Forschungsinstituten, Berufsverbänden, homöopathischen Laienvereinen und Einzelpersonen auf diesem Gebiet zusammenarbeitet.
§ 3 Mittel des Vereins
3.1 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Das Vermögen des Vereins ist an diese Zwecke gebunden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.2 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.3 Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedschaft (ordentliche und fördernde Mitglieder)
4.1 Einzelpersonen oder juristische Personen des öffentlichen wie privaten Rechts können ordentliche oder fördernde Mitglieder des Vereins werden. Die Mitgliedschaft kann schriftlich bei der Geschäftsstelle beantragt werden. Der Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist nach der Bestätigung der Aufnahme fällig und zu zahlen. Die alleinige Zahlung des Mitgliedsbeitrages führt nicht automatisch zur Mitgliedschaft. Ordentliche Mitglieder müssen die Zertifizierung durch die SHZ (Stiftung Homöopathie Zertifikat) oder eines vergleichbaren Standard nachweisen und die klassische Homöopathie ausüben. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme des Antragsstellers und teilt diesem die Aufnahme in den Verein nach Antragsstellung schriftlich mit. Die Aufnahme kann vorbehaltlich der Erfüllung der oben genannten Bedingungen geschehen, wobei dem zukünftigen ordentlichen Mitglied eine Frist für die Erfüllung zu setzen ist. Werden die Bedingungen bis zur genannten Frist nicht erfüllt wird die ordentliche Mitgliedschaft in eine Fördermitgliedschaft umgewandelt. Eine erneute Antragstellung ist möglich.
4.2 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss durch den Vorstand aus schwerwiegendem Grund. Auszuschließen sind Mitglieder, die trotz wiederholter Mahnungen unbegründet mit den Beiträgen zweier aufeinanderfolgender Jahre im Rückstand geblieben sind. Die Streichung darf erst vom Vorstand beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die mögliche Streichung angekündigt wurde. Der Beschluss über die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
4.3 Die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied berechtigt zur Teilnahme an den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen. Die fördernden Mitglieder sind von der Teilnahme an den Mitgliederversammlungen befreit und besitzen kein Stimmrecht.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
5.1 Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen. Änderungen der geltenden Beiträge sind vom Vorstand zu begründen.
§ 6 Organe
6.1 Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung;
- Der Vorstand.
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, die Vorstandsmitglieder geben sich eine Geschäftsordnung und wählen aus ihrem Kreis einen Vorsitzenden, ausweichsweise darf der Vorsitzende des Vorstandes auch von der Mitgliederhauptversammlung gewählt werden, wenn 2/3 der Mitgliederversammlung dies auf Antrag wünschen.
§ 7 Ordentliche Mitgliederversammlung
7.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) findet einmal jährlich in Torgau statt. Sie wird vom Vorstand vorbereitet, einberufen und geleitet. Die Einladung ergeht unter Angabe der Tagesordnung spätestens 2 Monate vor Beginn der Jahreshauptversammlung.
7.2 Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und einen Rechnungsprüfer auf die Dauer einer Wahlzeit. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und den Bericht des Rechnungsprüfers entgegen. Sie beschließt über die von den ordentlichen Mitgliedern gemäß § 13 eingereichten Anträge, ferner über die Entlastung des Vorstandes.
7.3 Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das die Beschlüsse in Wortlaut festhält. Es ist vom Vorsitzenden des Vorstandes oder von seinem Stellvertreter und vom eventuell gewählten Protokollanten zu unterzeichnen und den ordentlichen Mitgliedern mittels Rundbrief zur Kenntnis zu bringen.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
8.1 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn wenigstens 2/3 der ordentlichen Mitglieder dies mit Begründung beantragen. Der Vorstand ist sodann verpflichtet, die Versammlung innerhalb von 2 Monaten nach Einbringung des Antrages unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
8.2 Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auch auf Vorschlag des Vorstandes unter Angabe einer Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen einberufen werden.
8.3 In beiden Fällen können die Versammlungen auch außerhalb des Sitzes des Vereins stattfinden.
8.4 Für die Anfertigung und Unterzeichnung des Protokolls sowie für den zu erstattenden Bericht gelten die in § 7.3 festgelegten Bestimmungen.
§ 9 Vorstand und Geschäftsführung
9.1 Der Verein wird von jeweils dem 1. oder 2. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
9.2 Der Gesamtvorstand bestimmt die Berufung eines Geschäftsführers nach § 30 BGB.
9.3 Der Geschäftsführer hat folgende Aufgaben:
- Führen der Alltagsgeschäfte, insbesondere Besetzen der Geschäftsstelle;
- das Einwerben von Spenden und Zuwendungen;
- die Planung und Organisation von Veranstaltungen des Vereins;
- die Planung und Organisation von Publikationen des Vereins;
- die Verwaltung der Finanzen, soweit sie für das Führen der Alltagsgeschäfte notwendig sind;
- den Betrieb und die Verwaltung des Hauses Pfarrstraße 3, sobald es dem Verein zur Nutzung übergeben wird.
9.4 Der Vorstand und der Geschäftsführer sind für die Spendenwerbung und für das Aufbringen der erforderlichen Mittel verantwortlich.
9.5 Der Geschäftsführer übt eine hauptberufliche Tätigkeit aus. Ihm kann Generalvollmacht erteilt werden.
§ 10 Wahlen zum Vorstand
10.1 Die ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf 3 Jahre; Wiederwahl ist möglich.
10.2 Die Wahl erfolgt nach einer vom amtierenden Vorstand vorzulegenden Vorschlagsliste. In die Vorschlagsliste sind die Vorschläge des Vorstandes und die Vorschläge der ordentlichen Mitglieder aufzunehmen. Vorschläge aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder müssen 2 Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung der Geschäftsstelle vorliegen.
10.3 Die Vorgeschlagenen müssen vor der Wahl ihre Zustimmung zur Übernahme des Wahlamtes erklärt haben.
10.4 Die Wahl ist mit einfacher Mehrheit zu regeln. Auf Wunsch einer 2/3-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder kann eine geheime Wahl mit Stimmzetteln erfolgen.
10.5 Sollte ein Mitglied des Vorstandes sein Mandat niederlegen oder aus gewichtigem Grund nicht mehr erfüllen können, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit ein anderes ordentliches Mitglied in den Vorstand nachberufen. Er hat darüber die ordentlichen Mitglieder unverzüglich zu informieren. Sollten mehr als 1/3 der Vorstandsmitglieder nachberufen werden müssen, sind Neuwahlen anzusetzen.
§ 11 Mehrheiten
11.1 Die Organe des Vereins beschließen mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Stimmgleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
11.2 Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Für den Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.
11.3 Beschlüsse und Protokolle erhalten 6 Wochen nach ihrer Bekanntgabe endgültige Rechtswirksamkeit, wenn nicht innerhalb dieser Frist von einem ordentlichen Mitglied in Schriftform Widerspruch beim Vorstand eingelegt wird.
§ 12 Geschäftsstelle
12.1 Die Geschäftsstelle des Vereins ist im Auftrag des Vorstandes tätig. Sie unterstützt die Arbeit des Vorstandes.
12.2 Der Geschäftsführer regelt die Tätigkeit der Geschäftsstelle.
§ 13 Anträge der ordentlichen Mitglieder
13.1 Anträge der ordentlichen Mitglieder müssen mindestens 2 Wochen vor Beginn einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle vorliegen.
13.2 Die Anträge müssen eine Begründung enthalten.
§ 14 Auflösung des Vereins, Liquidation
14.1 Wird der Verein aufgelöst oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins unentgeltlich auf die Stadt Torgau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder auf Rückerstattung von Beiträgen und Spenden.
14.2 Die Auflösung kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
14.3 Der Vorstand führt die Liquidation durch, es sei denn, die Mitgliederversammlung wählt auf Antrag einen oder mehrere Liquidatoren. Der jeweilige Liquidator hat die Anmeldungen zum Vereinsregister beim Amtsgericht Torgau vorzunehmen.
§ 15 Vereinsjahr
15.1 Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 16 Rechtskraft
16.1 Beschlossen in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 30. August 2003 im Rahmen der 1. Hauptversammlung als Gründungsversammlung.
Torgau, den 21. April 2006
gez. Der Vorsitzende des Vorstandes